AGB

gasteile.de -  Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für den Online-Shop

der Firma Eko-Gas GmbH
Plautstr. 48
04179 Leipzig

Stand 22.01.2013

§ 1 Geltung

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers im Online-Shop richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und erfolgen aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit Online-Käufern auf lpgteile.de schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Käufer, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Käufers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

(3) Der Verkauf der angebotenen Produkte erfolgt ausschließlich an Unternehmer.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer ist der Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Der Kaufvertrag kommt wie folgt zu Stande: Mit seiner Bestellung im Online-Shop erklärt der Käufer verbindlich, dass er den Inhalt seines Warenkorbes erwerben möchte (Vertragsangebot). Die Annahme durch uns erfolgt durch Übersendung der Ware oder gesonderte Auftragsbestätigung. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Verkäufers nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax oder per E-Mail.
(3) Bei Widersprüchen zwischen der Bestellung und Auftragsbestätigung geht unsere Erklärung vor, sofern die Abweichung nicht als neues Vertragsangebot zu werten ist. Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck- und Rechenfehler, welche uns bei der Präsentation eines Angebotes oder im Rahmen einer Auftragsbestätigung unterlaufen, sind für uns nicht verbindlich.

(4) Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Beschaffenheitsänderungen bleiben vorbehalten, soweit sie die Qualität nicht oder nur gering beeinflussen. Alle Bilder, die der Verkäufer in der Online-Präsentation nutzt, um Ware darzustellen, sind lediglich Beispielfotos. Sie stellen den jeweiligen Artikel nicht in jedem Fall naturgetreu dar, sondern dienen nur zur Veranschaulichung. Die Artikel können vom Foto abweichen. Maßgeblich ist die Beschreibung der Artikel. Im Übrigen gilt die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbarte Beschaffenheit, nicht die Beschreibung in Anpreisungen oder Werbemaßnahmen. 
(5) Der Verkäufer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Käufer zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen und anderen Unterlagen vor. 

§ 3 Preise und Zahlung

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, Versandkosten, Frachtkosten, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Werden auf Wunsch des Käufers Teillieferungen bewirkt, hat der Käufer die anfallenden Mehrkosten zu übernehmen. Das Gleiche gilt für (Transport-)Versicherungen auf Wunsch des Käufers.

(2) Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Verkäufers zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als drei Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Verkäufers (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).

(3) Rechnungsbeträge sind innerhalb von vierzehn Tagen ohne jeden Abzug ausschließlich auf das auf der Rechnung angegebene Konto oder bar zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer. Leistet der Käufer bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 8 % p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 

(5) Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

(6) Die Preise für den Versand können vom Verkäufer ohne Rückfrage angepasst werden, wenn beispielsweise das Paketvolumen die Aufteilung auf mehrere Pakete erfordert.

(7) Für neutraler Versand via UPS oder als Express an Privatkunden wird eine Gebühr von 3,00€ netto berechnet. Wenn die Bestellung sofort bezahlt wird (z.B. via Paypal oder Sofortüberweisung), kann diese Gebühr auch nachträglich in Rechnung gestellt werden.

§ 4 Lieferung und Lieferzeit

(1) Lieferungen erfolgen ab Werk.
(2) Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(3) Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Käufers –vom Käufer eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.
(4) Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art im eigenen Betrieb oder im Betrieb des Vorlieferanten oder Herstellers, Streik, Transportschwierigkeiten, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
(5) Der Verkäufer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
·    die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
·    die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
·    dem Aufftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
(6) Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 9 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

(1) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers.
(2) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem der Verkäufer versandbereit ist und dies dem Käufer angezeigt hat.
(3) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Käufer. Bei Lagerung durch den Verkäufer betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
(4) Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
(5) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn
·    die Lieferung und, sofern der Verkäufer auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
·    der Verkäufer dies dem Käufer unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 5 (6) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
·    seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der Käufer mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind, und
·    der Käufer die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Verkäufer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

§ 6 Annahmeverweigerung, Stornierung, Nichtzahlung

(1) Wenn der Käufer die Annahme der Ware ablehnt, eine ihm vorbehaltene Auswahl der Ware oder einen Abruf der Lieferung trotz Mahnung nicht vornimmt oder wenn die Erfüllung des Kaufvertrages vom Käufer verweigert wird, kann der Verkäufer statt der Vertragserfüllung eine Pauschale von 25 % des vereinbarten Kaufpreises verlangen. Das Gleiche gilt, wenn der Käufer nach Vertragsschluss eine Stornierung der Bestellung wünscht und der Verkäufer dem Wunsch entspricht. Die Geltendmachung von darüber hinausgehendem Schadensersatz bleibt dem Verkäufer vorbehalten. Der Käufer ist zum Nachweis berechtigt, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. 
(2) Bei Nichtzahlung des Kaufpreises durch den Käufer kann die Ware auf seine Kosten wieder in das Lager genommen und erst nach Zahlungseingang auf Kosten des Käufers wieder zum Versand gebracht werden. Für die Zeit der Lagerung trägt der Käufer neben den Verzugszinsen die Kosten für die Lagermiete. Die Lagergebühren werden nach den Sätzen des Speditions- und Lagergewerbes berechnet. Jede Lagerung erfolgt auf Gefahr des Käufers. Nicht termingemäß abgerufene Ware wird unversichert gelagert. 

§ 7 Gewährleistung

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.
(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes, oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Käufer bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, zugegangen ist. Der Käufer hat die beanstandete Ware mit einer Kopie des Lieferscheins und einer genauen Fehlerbeschreibung auf Verlangen des Verkäufers frachtfrei zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Käufer unten den in § 9 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
(5) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Käufers geltend machen oder an den Käufer abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer gehemmt.
(6) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Käufer die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(7) Eine im Einzelfall mit dem Käufer vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

(8) Gibt der Käufer in der Mängelanzeige die Art der von ihm gewünschten Nacherfüllung nicht ausdrücklich an, obliegt uns die Wahl. Hat der Käufer der defekten Ware bei der Rücksendung nicht sämtliches Zubehör beigefügt, wird ihm im Fall der Nachlieferung mit entsprechendem Zubehör dieses zum Verkaufspreis zusätzlich in Rechnung gestellt. Ersetzte Waren oder Teile gehen in unser Eigentum über. Tritt der Käufer aufgrund eines Mangels vom Kaufvertrag zurück, werden nicht zurückgegebene Lieferbestandteile ebenfalls zum Verkaufspreis von unserer Gutschrift abgezogen.

(9) Stellt sich eine Mängelrüge als unberechtigt heraus, schicken wir die beanstandete Ware an den Käufer zurück. Die Kosten einschließlich des Prüfungsaufwandes trägt der Käufer. Wir sind berechtigt, eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von € 50,00 zu berechnen. Die Geltendmachung eines tatsächlichen höheren Aufwands bleibt vorbehalten. Der Käufer ist zum Nachweis berechtigt, dass unser Aufwand tatsächlich geringer war. Wir können die Rücksendung der Ware von der Bezahlung unserer Rechnung abhängig machen. 

(10) Keine Gewährleistung wird übernommen für Schäden, die entstanden sind aus ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneten Betriebsmitteln, Nichtbeachtung der Betriebs- und Wartungsanleitungen sowie unsachgemäßen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Käufer oder Dritte. 

(11) Wird die Ware trotz Kenntnis eines Mangels weiterbenutzt, so haften wir nur für den ursprünglichen Mangel, nicht aber für solche Schäden, die durch die weitere Benutzung entstanden sind. 

(12) Es kann nur originalverpackte und nicht gebrauchte Ware zurückgenommen werden.

§ 8 Schutzrechte

(1) Der Verkäufer steht nach Maßgabe dieses Paragrafen dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
(2) In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird der Verkäufer nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Besteller durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihm dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Käufer berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Käufers unterliegen den Beschränkungen des § 9 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.
(3) Bei Rechtsverletzungen durch vom Verkäufer gelieferte Produkte anderer Hersteller wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Käufers geltend machen oder an den Käufer abtreten. Ansprüche gegen den Verkäufer bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses Paragrafen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

§ 9 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1) Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Paragrafen eingeschränkt.
(2) Der Verkäufer haftet nicht
    a) im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen;
    b) im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nicht-leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen,
soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung und Installation sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Käufer die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Käufers oder Dritten oder des Eigentums des Käufers vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit der Verkäufer gemäß dem vorhergehenden Absatz dieses Paragrafen dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sach- oder Personenschäden auf einen Betrag von EUR 3 Mio. je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
(6) Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(7) Die Einschränkungen dieses Paragrafen gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 10 Motorsporteinsätze/Veränderungen

Die gelieferten Waren sind nicht zur Verwendung bei Motorsporteinsätzen jeglicher Art bestimmt. Derartige, über den im Straßenverkehr üblichen Gebrauch hinausgehende Benutzung, erfolgt auf eigene Gefahr. Gleiches gilt, wenn die Ware nach Erhalt vom Käufer oder Dritten verändert oder instandgesetzt wird.

§ 11 Öffentlicher Straßenverkehr

Der Käufer hat sich vor Vertragsschluss über die zulassungsrechtlichen Bestimmungen zu informieren. Bei der Verwendung der Waren in oder an Fahrzeugen, die im öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass alle Änderungen und Umrüstungen gemäß den nationalen gesetzlichen Bestimmungen behördlich abgenommen und gegebenenfalls in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden. Montage und Betrieb erfolgen auf eigene Gefahr. Für gesetzwidriges Verhalten des Käufers haftet der Verkäufer nicht. Aus zulassungsrechtlichen Gründen können keine Teile zurückgenommen werden.
 
§ 12 Einbau, Eigentumsvorbehalt

(1) Die vom Verkäufer gelieferte Ware darf nur durch eine Fachwerkstatt eingebaut werden.
(2) Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises bleibt unsere Ware unser Eigentum. Bei Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren erhalten wir Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, in dem der Rechnungswert unserer Ware zum Rechnungswert der anderen verbundenen Waren steht. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware bzw. die in unserem Miteigentum stehende Sache unentgeltlich für uns. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen bezüglich der in unserem (Mit)Eigentum stehenden Waren sind unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.
(3) Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung
oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert. Die
Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung wird für den Verkäufer vorgenommen, ohne dass für diesen daraus Verpflichtungen entstehen. Erfolgt die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter und bleibt dabei deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer Zugriffe dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren unverzüglich durch eingeschriebenen Brief unter Angabe der für eine Intervention notwendigen Informationen anzuzeigen. Hieraus entstehende Kosten, die nicht von Dritten beigetrieben werden können, gehen zu Lasten des Käufers.
(4) Der Käufer darf die gelieferte Ware und die aus der Verarbeitung, Vermischung oder Bearbeitung entstehenden Sachen nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr veräußern. Forderungen aus dem Weiterverkauf der Waren werden bereits jetzt in Höhe des Faktura-Endbetrages an den Verkäufer abgetreten. Zur Einziehung der Forderungen bleibt der Käufer weiter ermächtigt, ohne das hiervon die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, berührt wird. Die Abtretung nimmt der Verkäufer hiermit an. Übersteigt der Wert der gegebenen Sicherungen die Lieferungsforderungen des Verkäufers insgesamt um mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.
(5) Der Verkäufer ist berechtigt, bei Zahlungsverzug oder Zahlungsschwierigkeiten des Käufers sofortige Herausgabe der noch nicht weiterverkauften Waren zu verlangen. Bis zur Herausgabe hat der Käufer die im Eigentum des Verkäufers stehenden Waren getrennt von anderen Waren zu lagern und den Verkäufer als Eigentümer zu kennzeichnen. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsgefahr ausreichend zu versichern und uns auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Alle Ansprüche gegen den Versicherer aus diesem Vertrage hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt bzw. auf Kommissionsbasis gelieferten Ware gelten hierdurch als an den Verkäufer abgetreten.
(6) Der Verkäufer ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer der vorbezeichneten Pflichten vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.

§ 13 Lizenzen

Soweit Software zum Lieferumfang gehört, wird diese dem Käufer allein zur eigenen Nutzung überlassen, d.h., er darf diese weder kopieren noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches oder übertragbares Nutzungsrecht bedarf einer besonderen Vereinbarung in Textform. Im Übrigen richten sich die Rechte des Käufers nach den Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers bzw. Lizenzgebers, zu deren Beachtung und Einhaltung der Käufer sich hiermit verpflichtet.

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer ist nach unserer Wahl Leipzig oder der Sitz des Käufers. Für Klagen gegen den Verkäufer ist Leipzig ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(2) Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Käufer einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

(4) Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Verkäufers. Dasselbe gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. 

Hinweis:
Der Käufer nimmt davon Kenntnis, dass der Verkäufer Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.